Impressumspflicht im Internet

Geschrieben von Hajo Rauschhofer

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Unternehmen und Gewerbetreibende ist dem Mittelstand inzwischen hinlänglich bekannt. Die diversen Rechtsstreitigkeiten und Urteile zum Thema „Impressum“ zeigen jedoch, dass gewisse Unsicherheiten bei der Umsetzung der Vorschriften immer wieder von Abmahnern ausgenutzt werden. Diese Übersicht soll daher zum einen die Anbieterkennzeichnungspflichten erklären, vor allem aber auch beschreiben, wie das Impressum auf Websites und in Social Media richtig platziert wird.

Zunächst einmal unterliegen Diensteanbieter gem. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) für das Angebot von geschäftsmäßigen Inhalten der Pflicht, ihre Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Inhalte der Anbieterkennzeichnung

Die Inhalte der Anbieterkennzeichnung ergeben sich aus der gesetzlichen Vorschrift:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste  folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

8. bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe

a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Abs. 1 DDG stellt somit sowohl inhaltliche Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung, als auch formelle Anforderungen betreffend ihre Auffindbarkeit und Abrufbarkeit im Webauftritt.

 

Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung

Während der Inhalt der Anbieterkennzeichnungspflicht keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, da die Anforderungen hier vergleichsweise klar sind, führt doch die Umsetzung immer wieder zu Problemen. Zu Detailfragen hat die Rechtsprechung die Anforderungen konkretisiert. So darf bei der Angabe der Adresse nicht lediglich eine Postfachadresse verwendet werden (vgl. LG Traunstein, Urt. v. 22.07.2016 – 1 HK O 168/16). Um mit dem Anbieter in Kontakt zu treten, bedarf es neben der E-Mail-Anschrift einer weiteren Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (vgl. KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 – 5 U 156/14). Dies kann eine Telefonrufnummer sein, die jedoch nicht als kostenpflichtige Mehrwertrufnummer angeboten werden darf (vgl. OLG Frankfurt 2.10.2014 – 6 U 219/13). Hervorzuheben sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit, die regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.

So haben beispielsweise die Gerichte entschieden, dass ein Impressum nicht unmittelbar erreichbar ist, wenn der Link zum Impressum erst durch längeres Scrollen über den Bildschirm erscheint (vgl. OLG München, Urt. v. 12.02.2004, NJW-RR 2004, 1345). Auch der Umweg über eine ganze Reihe von Links und Verweisen ist nicht unmittelbar erreichbar im Sinne der Vorschrift (vgl. OLG Hamm, Az. 4 U 148/09, Urt. v. 17.11.2009; OLG München, Urt. v. 12.02.2004, MMR 2004, 321). Sind mehr als zwei Klicks nötig, um zu dem Impressum zu gelangen, so soll das Kriterium der unmittelbaren Erreichbarkeit verletzt sein (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2003, CR 2003, 380). Falls erst die Verwendung bestimmter unüblicher Software den Nutzer befähigt, die Impressumsseite zu lesen, so ist dies unzulässig (vgl. Brunst, MMR, 2004, 8). Gleiches gilt, sofern ein Impressumslink „versteckt“ ist und gleichzeitig ein anderer Link zur rechtlichen Information des Verkäufers führt, wobei letzterer nur unvollständige Angaben enthält (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 4.08.2009, MMR 2010, 29). Ein Impressum in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift ist nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 4.12.2008, CR 2009, 253). Auch die dauerhafte Verfügbarkeit der Anbieterkennzeichnung muss gewährleistet sein. Ist das Impressum aus Wartungsgründen nicht verfügbar, so darf diese Phase nur kurzzeitig andauern. Ein „kurzer Zeitraum“ wird bei einer Dauer von mehr als einem Tag überschritten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2008, MMR 2009, 266).

Um es pointiert darzustellen, genügt beispielsweise ein Link zum Impressum in hellgrauer Schrift auf weißem Grund nach „vier Seiten“ scrollen nicht; dies ist nicht leicht erkennbar.

Ebenfalls wurde entschieden, dass die leichte Erkennbarkeit des Impressums durch entsprechende Kennzeichnung sicherzustellen ist. Hierfür wurde als ausreichend erachtet: ImpressumAnbieterkennzeichnungKontakt oder auch wir über uns. Nicht ausreichen soll beispielsweise in sozialen Medien unter dem Info-Reiter ein aufgeführter Link zum Impressum. Hier hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (s. Urt. v. 3.8.2013, Az. I-20 U 75/13) entschieden, dass die Bezeichnung „Info“ nicht den gleichen Informationsgehalt für den Nutzer beinhaltet wie Informationen, die als „Impressum“ gekennzeichnet sind. Dem durchschnittlich informierten Nutzer seien die Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“ mittlerweile bekannt. Bei ihnen rechne der Nutzer damit, dass er zu einer Informationsseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Dies gelte jedoch nicht für die Bezeichnung „Info“. Der entsprechende Informationsgehalt von „Info“ bleibe deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt” zurück. Ein Nutzer assoziiere mit dem Begriff „Kontakt”, dass bei Anklicken des so bezeichneten Links Informationen erlangt werden können, die ihm verdeutlichen, „wie er mit wem in Kontakt treten kann“. Diese Informationen enthalten regelmäßig die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Auch ist es dem Oberlandesgericht Hamburg zufolge irreführend, das Impressum als „backstage“ zu bezeichnen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.11.2002, CR 2003, 283).

Allerdings gilt auch, dass nicht nur falsche Angaben schädlich sein können, sondern auch die Angabe von Daten, die unklar oder intransparent sind, was nach Ansicht des OLG Frankfurt bei Angaben wie „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16).

Verantwortlicher gemäß Medienstaatsvertrag

Zudem regelt § 18 Abs. 2 MStV erweiterte Impressumspflichten (sog. erweiterte Informations- bzw. Kennzeichnungspflichten) für den Onlinejournalismus.

Danach müssen Anbieter von digitalen Diensten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen „Verantwortlichen“ mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.

Werden bei digitalen Diensten mehrere Verantwortliche benannt, so ist dazu noch anzugeben, für welche Teile des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Der Verantwortliche iSd. § 18 Abs. 2 MStV ist – ähnlich dem verantwortlichen Redakteur periodischer Druckwerke – eine natürliche Person, der vom Anbieter die Entscheidungsbefugnis über das Ausscheiden strafbarer Inhalte übertragen wurde. Anbieter und Verantwortlicher können auch personenidentisch sein, wie zB bei journalistisch-redaktionell gestalteten Blogs.

Nach § 18 Abs. 2 S. 3 MStV muss der Verantwortliche allerdings bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Mithin darf ein Verantwortlicher nur dann benannt werden, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Hinweis auf Streitschlichtungsplattform

Seit dem 09.01.2016 gilt die ODR-Verordnung 524/2013 und zum 01.02.2017 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) mit Vorschriften zur außergerichtlichen Streitschlichtung. Alle Unternehmer, die mit Sitz innerhalb der EU an Verbraucher Waren oder Dienstleistungen über das Internet verkaufen, unterliegen der Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung. Dafür muss an leicht zugänglicher Stelle ein klickbarer Link zur Plattform www.ec.europa.eu/consumers/odr der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung angegeben werden (Urteil des OLG München vom 22.09.2016).

Nach einem Urteil des OLG München vom 22.09.2016 ist es erforderlich, dass Sie mittels eines „klickbaren“ Links über die OS-Plattform informieren. Das bedeutet, dass der Teil der Information „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein muss.
Außerdem muss der Betreiber, wenn er nicht am 31.12 des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, den Verbraucher gem. § 36 Abs. 1 VSBG leicht zugänglich, klar und verständlich darüber unterrichten, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, ggf. an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Wenn der Anbieter keine AGB verwendet, sollte diese Information im Impressum oder in einer eigenen Rubrik erteilt werden.

Privatseiten und Mischpräsenzen

Wenngleich hier die Abgrenzung nicht immer einfach ist, so lässt sich als Richtwert festhalten, dass rein private Seiten – seien es Internetseiten, seien es Profilseiten in sozialen Medien – keines Impressums bedürfen. Demgegenüber sind meinungsbildende Blogs, vergleichbar mit kleinen Zeitschriften, wie auch Mischpräsenzen in sozialen Medien regelmäßig impressumspflichtig, weshalb sich sicherheitshalber stets die Aufnahme auch eines Verantwortlichen empfiehlt. Bei Mischpräsenzen in sozialen Medien, in deren Rahmen sowohl geschäftliche, als auch private Inhalte kommuniziert werden, gilt die Impressumspflicht, da sie dann auch der Unternehmenspräsentation dienen.

In diesem Zusammenhang wird diskutiert, inwieweit es ausreicht, Links aus den sozialen Medien auf die Impressumsseite einer Website zu setzen; dabei wird unterstellt, dass diese Links leicht erreichbar und sofort auffindbar sind. Hier lässt sich trefflich über die oben beschriebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf streiten, dass ein solcher Link unter Info nicht ausreicht. Der Bundesgerichtshof wird dies sicherlich zu gegebener Zeit abschließend entscheiden. Auch gehen mehr und mehr Anbieter dazu über, Impressumsfelder anzubieten.

Nach unserer Auffassung bedarf es jedoch nicht in jedem sozialen Medium eines eigenständig dort vorgehaltenen Impressums. Vielmehr reicht nach der hier vertretenen Auffassung ein Link zu einem Impressum, beispielsweise also www.rechtsanwalt.de/twitter.htm.

Fazit

Die Einhaltung der Impressumspflicht ist kein Hexenwerk. Jeder Anbieter hat sich sorgsam mit den für ein Gesetz vergleichsweise gut lesbaren Anforderungen des § 5 DDG bzw. § 18 MStV vor allem hinsichtlich der Inhalte zu beschäftigen. Auch die Platzierung ist einfach möglich, wenngleich sie manchem Webdesigner die Tränen in die Augen treiben mag. Angesichts der speziell bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen verbundenen Kostenrisiken empfiehlt sich hier, auf Transparenz zu setzen und das Impressum im sofort sichtbaren Bereich aufzuführen.

 

(Stand: August 2024 und Quelle: Recht und Steuern IHK Frankfurt am Main)

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